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   BGH, 20.12.2019 - IX ZR 230/19   

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https://dejure.org/2019,48876
BGH, 20.12.2019 - IX ZR 230/19 (https://dejure.org/2019,48876)
BGH, Entscheidung vom 20.12.2019 - IX ZR 230/19 (https://dejure.org/2019,48876)
BGH, Entscheidung vom 20. Dezember 2019 - IX ZR 230/19 (https://dejure.org/2019,48876)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Richten des Rechtsbehelfs einer Erinnerung gegen eine Verletzung des Kostenrechts

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    GKG § 66 Abs. 1
    Richten des Rechtsbehelfs einer Erinnerung gegen eine Verletzung des Kostenrechts

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 08.12.1997 - II ZR 139/96

    Einwendungen gegen den Kostenansatz

    Auszug aus BGH, 20.12.2019 - IX ZR 230/19
    Ferner können mit der Erinnerung gegen den Kostenansatz Einwendungen aus dem Mandatsverhältnis nicht geltend gemacht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 1997 - II ZR 139/96, NJW-RR 1998, 503).
  • BGH, 20.09.2007 - IX ZB 35/07

    Begründetheit der Erinnerung gegen den Kostenansatz

    Auszug aus BGH, 20.12.2019 - IX ZR 230/19
    Der Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 GKG kann sich nur gegen eine Verletzung des Kostenrechts richten, nicht jedoch gegen die Kostenbelastung der Partei als solche (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2007 - IX ZB 35/07, JurBüro 2008, 43 Rn. 3; Beschluss vom 6. Juni 2013 - I ZR 8/06, juris Rn. 5 beide mwN).
  • BGH, 23.04.2015 - I ZB 73/14

    Funktionelle Zuständigkeit für die Entscheidung über die Erinnerung gegen einen

    Auszug aus BGH, 20.12.2019 - IX ZR 230/19
    Die Erinnerungen, über die gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter entscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, Rn. 3 ff), nachdem der Kostenbeamte diesen nicht abgeholfen hat, haben jedoch in der Sache keinen Erfolg.
  • BGH, 06.06.2013 - I ZR 8/06

    Kostenerinnerung gegen die Kostentragungspflicht der Partei

    Auszug aus BGH, 20.12.2019 - IX ZR 230/19
    Der Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 GKG kann sich nur gegen eine Verletzung des Kostenrechts richten, nicht jedoch gegen die Kostenbelastung der Partei als solche (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2007 - IX ZB 35/07, JurBüro 2008, 43 Rn. 3; Beschluss vom 6. Juni 2013 - I ZR 8/06, juris Rn. 5 beide mwN).
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